{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-37_2023-01-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6777", "Checksum": "61cde3d4f15caeff5595ba8f709bf468"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.01.2023 KBE.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:01", "Checksum": "7df69ab02dcf7d4d8de05aeb24288046", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.01.2023 KBE.2022.37\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.37\n(BE.2022.15)\n\nEntscheid vom 26. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Bremgarten vom 19. Oktober 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Steigerungsbedingungen in der Betreibung Nr. […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. […] gegen B., unbekannten Aufenthalts, wurde für\nden 7. Oktober 2022 eine Grundstückversteigerung angesetzt. Die Steigerungsbedingungen lagen von Freitag, 19. August 2022 bis Montag, 29. August 2022 im Amtslokal des Regionalen Betreibungsamtes Q. zur Einsicht\nauf.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. August 2022 (Postaufgabe: 29. August 2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten Beschwerde ein und beantragte:\n\n\" Ziff. 5 der Steigerungsbedingungen sei abzuändern, dass man das vorangehende Angebot nur um 1000 CHF (subeventuell 2000 CHF) überbieten\nmuss.\n\nSubeventuell ersuche ich das Gericht zu untersuchen, ob es angemessen\nist, bis z. B. 200'000 CHF in 5000-er Schritten zu bieten und darüber nur\nnoch 1000-er Schritten.\"\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 14. September 2022 wurde der Beschwerdeführer vom\nPräsidium des Bezirksgerichts Bremgarten darauf hingewiesen, dass er\nnach einstweiliger Einschätzung mangels eines schutzwürdigen Interesses\nnicht zur Beschwerde legitimiert sei. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt\nzur Mitteilung, ob er an der Beschwerde festhalte.\n\n2.3.\nMit Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\n\n2.4.\nDie Grundstückversteigerung fand am 7. Oktober 2022 in Q. statt. Der Zuschlag erfolgte nicht an den Beschwerdeführer.\n\n2.5.\nAm 10. Oktober 2022 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q. seinen\nAmtsbericht.\n\n2.6.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe: 11. Oktober 2022)\nreichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte:\n-3-\n\n\" Es sei festzustellen, dass der Versteigerungsraum zu klein und zu wenig\nbelüftet war.\"\n\n2.7.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Oktober 2022:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 2. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2022 (Postaufgabe:\n7. November 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides\nund die Rückweisung an die Vorinstanz.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 17. November 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine\nweitere Eingabe ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\n-4-\n\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nVorab rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde eine Verletzung von\nArt. 29 BV. Er habe am 19. Oktober 2022 die amtliche Stellungnahme mit\neiner Frist von zehn Tagen erhalten und am 26. Oktober 2022 eine Stellungnahme eingereicht. Die Vorinstanz habe gar nicht alle Vorbringen gelesen und den Entscheid ungehörig trotz laufender Frist gefällt.\n\n"}