Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.37 (BE.2022.15) Entscheid vom 26. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Bremgarten vom 19. Oktober 2022 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Steigerungsbedingungen in der Betreibung Nr. […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. […] gegen B., unbekannten Aufenthalts, wurde für den 7. Oktober 2022 eine Grundstückversteigerung angesetzt. Die Steige- rungsbedingungen lagen von Freitag, 19. August 2022 bis Montag, 29. Au- gust 2022 im Amtslokal des Regionalen Betreibungsamtes Q. zur Einsicht auf. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. August 2022 (Postauf- gabe: 29. August 2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Bremgarten Beschwerde ein und beantragte: " Ziff. 5 der Steigerungsbedingungen sei abzuändern, dass man das voran- gehende Angebot nur um 1000 CHF (subeventuell 2000 CHF) überbieten muss. Subeventuell ersuche ich das Gericht zu untersuchen, ob es angemessen ist, bis z. B. 200'000 CHF in 5000-er Schritten zu bieten und darüber nur noch 1000-er Schritten." 2.2. Mit Schreiben vom 14. September 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten darauf hingewiesen, dass er nach einstweiliger Einschätzung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt zur Mitteilung, ob er an der Beschwerde festhalte. 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest. 2.4. Die Grundstückversteigerung fand am 7. Oktober 2022 in Q. statt. Der Zu- schlag erfolgte nicht an den Beschwerdeführer. 2.5. Am 10. Oktober 2022 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q. seinen Amtsbericht. 2.6. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe: 11. Oktober 2022) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte: -3- " Es sei festzustellen, dass der Versteigerungsraum zu klein und zu wenig belüftet war." 2.7. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Oktober 2022: " 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 2. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2022 (Postaufgabe: 7. November 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzich- tete mit Amtsbericht vom 17. November 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter -4- kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde eine Verletzung von Art. 29 BV. Er habe am 19. Oktober 2022 die amtliche Stellungnahme mit einer Frist von zehn Tagen erhalten und am 26. Oktober 2022 eine Stel- lungnahme eingereicht. Die Vorinstanz habe gar nicht alle Vorbringen ge- lesen und den Entscheid ungehörig trotz laufender Frist gefällt. 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Recht- sprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Na- tur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersicht- lich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begrün- dung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Ver- fahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein könne (Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer legt in seiner Begründung weder dar, was er mit seiner weiteren Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen, noch, inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Eine Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt somit ausser Betracht. -5- 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels Legitimation des Be- schwerdeführers nicht ein. Sie erwog, der Teilnehmer, Bieter und Erwerber habe an einer Zwangsversteigerung hinsichtlich der Steigerungsbedingun- gen kein schutzwürdiges Interesse (angefochtener Entscheid E. 4.1 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Hiergegen bringt der Beschwer- deführer unter anderem vor, die zitierten Entscheide des Bundesgerichts seien alles Entscheide von Ersteigerern, die weniger als die aufgeführten Kosten haben bezahlen wollen. Das sei bei ihm nicht so. Weiter sei der Beschwerdeweg genau deshalb da, damit eine Beschwerdeinstanz den Mindestzuschlag auf ein erträgliches Mass hinabsetzen könne. Ein beab- sichtigter Kauf von Grundeigentum zwecks Bebauung und Renovation sei von Art. 27 BV geschützt. Heute seien Bauzonen sehr begrenzt und es lebten 8.7 Millionen Einwohner in der Schweiz. Das schutzwürdige Inte- resse an einem tieferen Minimalzuschlag in einer Bauzonengrundstückver- steigerung sei deshalb viel höher als früher. 3.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü- gung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsäch- lichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Unproblematisch ist das schutzwürdige Inte- resse des Schuldners, ist doch dieser von den Betreibungsschritten unmit- telbar betroffen und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der ord- nungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Gene- rell ein schutzwürdiges Interesse hat auch der Gläubiger. Dritte bzw. an- dere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Kein schutzwürdiges Interesse hat namentlich der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen (BGE 60 III 31 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_54/2008 vom 30. April 2008 E. 3.1, 7B.46/2006 vom 18. April 2006 E. 5.1) sowie mit Bezug auf den Doppelaufruf (Urteil des Bundesgerichts 7B.33/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3b), da ihnen diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse fehlt. 3.3. Der Beschwerdeführer ist weder Schuldner noch Gläubiger im streitgegen- ständlichen Betreibungsverfahren. Er macht zwar geltend, er (bzw. die von ihm angeblich mitbeherrschte C. AG) habe ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft. Demgegenüber dient das Zwangsvollstreckungsverfahren offenkundig und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht -6- dazu, Interessenten Grundeigentum zu Vorzugspreisen zu verschaffen. Im Gegenteil ist die Steigerung so anzusetzen, dass sie ein möglichst günsti- ges Ergebnis (d.h. einen möglichst hohen Zuschlagspreis) erwarten lässt (POSSA/GASSER/STÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 134 SchKG). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die von der Vorinstanz zi- tierten Bundesgerichtsentscheide Ersteigerer und, anders als vorliegend, die Kostentragung zum Gegenstand gehabt hätten, ist unbehilflich. Das Bundesgericht erwog in den genannten Entscheiden, dass ein Steige- rungsinteressent die Steigerungsbedingungen hinzunehmen hat, wie sie aufgestellt sind – mithin gerade nicht beschwerdelegitimiert ist –, und der Ersteigerer auch nicht nachträglich dagegen Beschwerde erheben kann (BGE 61 III 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2008 vom 30. April 2008 E. 3.1). Das Bundesgericht unterscheidet auch nicht nach dem Inhalt der bemängelten Steigerungsbedingungen. Inwiefern der Beschwerdefüh- rer gerade vorliegend ein schützenswertes Interesse haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von der konstanten Rechtspre- chung, wonach der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen kein schutzwürdiges Interesse hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angezeigt. 4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -7- Zustellung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Regionale Betreibungsamt Q. Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser