20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit der Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie von Gebühren und Auslagen zu rechnen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Aufsichtsanzeige vom 22. September 2022 wird nicht eingetreten. 3. Der Aufsichtsanzeige vom 1. November 2022 wird keine Folge gegeben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat - 10 -