der Gerichte Kanton Aargau bereits damit befasst. Die Schuldbetreibungsund Konkurskommission hat sich dazu nicht zu äussern, da sie gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG gegenüber den unteren Aufsichtsbehörden keine Disziplinarbefugnisse hat (MARCO LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 14 SchKG).