2.2.3. Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit dieser (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2022 genügt den in E. 2.2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls nicht einzutreten. 3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsanzeige gegen Gerichtspräsident Aeschbach einreichte, hat sich die zuständige Aufsichtskommission -8-