Eine Parteientschädigung werde im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen und auf mittels Genugtuung geltend gemachte angebliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. Indem die Beschwerdeführerin wiederholt Begehren gestellt habe, welche bereits durch das Gericht beurteilt worden seien und bei denen die Beschwerdefrist klarerweise bereits abgelaufen gewesen sei, habe sie mutwillig Beschwerde geführt. Deshalb rechtfertige es sich, der Beschwerdeführerin die ermessensweise auf Fr. 500.00 festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen.