Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung betreffend des Pfändungsvollzugs vom 8. März 2022 in der Gruppe Nr. xxx sei unklar, was die Beschwerdeführerin damit erreichen wolle, sei doch die Pfändung vom 8. März 2022 in Wiedererwägung gezogen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Pfändung vom 30. Juni 2016 sei die Frist klarerweise nicht eingehalten worden. Eine Parteientschädigung werde im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen und auf mittels Genugtuung geltend gemachte angebliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.