Sie mache einzig geltend, dass keine gesetzliche Pflicht zur Reduktion des Mietzinses bestehe und dies willkürlich geschehen sei. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei jedoch festzuhalten, dass das Vorgehen nicht willkürlich gewesen und die Beschwerde daher in diesem Punkt abzuweisen sei. Da das Existenzminimum nicht rechtsmissbräuchlich berechnet worden sei und die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, sei das Begehren, dass die Pfändungsankündigung vom 23. Mai 2022 Pfändungsgruppe Nr. 2270559 nicht vollzogen werden dürfe und die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abzuweisen.