zu berechnen sei, sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da das Betreibungsamt Q. dies mit Wiedererwägung der Verfügung bereits beachtet habe. Das Betreibungsamt Q. habe mit Verfügung vom 21. März 2022 den Mietzins unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ab dem 1. Juli 2022 reduziert. Der reduzierte Mietzins von Fr. 1'250.00 entspreche in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Normalmass. Dies werde durch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Sie mache einzig geltend, dass keine gesetzliche Pflicht zur Reduktion des Mietzinses bestehe und dies willkürlich geschehen sei.