BE.2002.5 zu verweisen, in dem bereits dargelegt worden sei, warum vorliegend eine Akteneinsicht vor Ort nicht zu beanstanden sei. Dieser Entscheid sei durch die obere Aufsichtsbehörde bestätigt worden. In Bezug auf das Vorbringen, dass das Existenzminimum aufgrund der einfachen Lebensgemeinschaft -7-