2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Vorgänge im Jahr 2016 berufe, sei darauf mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Darüber hinaus seien diverse der diesbezüglichen Vorbringen bereits wiederholt in Beschwerdeverfahren behandelt worden. Sofern die Beschwerdeführerin durch die Rüge, sie habe die verlangten Betreibungsakten nicht erhalten, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung geltend mache, sei sie auf den Entscheid im Verfahren BE.2022.1 / BE.2002.5 zu verweisen, in dem bereits dargelegt worden sei, warum vorliegend eine Akteneinsicht vor Ort nicht zu beanstanden sei.