2. 2.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission rügt, der als untere Aufsichtsbehörde amtende Gerichtspräsident Aeschbach sei nicht unabhängig, nicht unparteiisch und nicht unvoreingenommen gewesen, macht sie den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend.