3.3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 12. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.5. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe: 21. November 2022) eine Stellungnahme ein, mit welcher sie beantragte: " 1. Es sei von Amtes wegen die superprovisorische aufschiebende Wirkung ab Pfändung vom 08.03.2022 und Pfändungsvollzug am 15.09.2022 ex tunc auf Pfändung am 30.06.2016 zu erteilen.