4. Alles unter Kosten – und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksgericht." 3.2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 teilte die Aufsichtskommission der Beschwerdeführerin mit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Aufsichtskommission gegen Gerichtspräsident Daniel Aeschbach als erforderlich erscheinen liessen. In der Folge wurde die Eingabe vom 22. September 2022 samt Beilagen am 5. Oktober 2022 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet. -4-