Diese Beschwerde wurde am 16. März 2022 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde überwiesen. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 18. März 2022, dass der Beschwerde vom 13. März 2022 keine aufschiebende Wirkung erteilt werde. 2.3. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 21. März 2022 seinen Amtsbericht. Es teilte mit, dass es gleichentags eine Revision der Pfändung vorgenommen habe. Aufgrund der Neuberechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass derzeit keine Lohnquote pfändbar ist.