{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-34_2023-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6484", "Checksum": "e4bf7338e5b7a0bef5ae9496813c7b74"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.01.2023 KBE.2022.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:29", "Checksum": "cd29f6c78c3ca8472eb1fe7ba613784a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.01.2023 KBE.2022.34\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.34 / CH\n(BE.2022.8)\n\nEntscheid vom 10. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngegenstand vom 9. September 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Q._____ vom 8. März 2022 /\nAufsichtsanzeigen\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 8. März 2022 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Betrag von monatlich\nFr. 884.85. Da die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht anwesend war, wurde ihr der Pfändungsvollzug samt Berechnung der pfändbaren Quote mit Verfügung vom 8. März 2022 schriftlich mitgeteilt.\n\n2.\n2.1.\nGegen diese ihr am 11. März 2022 zugestellte Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde\nein mit folgenden Anträgen:\n\n\" Die Verfügung vom 08.03.2022 des Betreibungsamts Q. sei aufzuheben.\n\nIn Anlehnung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 23.02.2022\nBE.2022.1 / BE.2022.5 wird um superprovisorische aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG ersucht.\"\n\nDiese Beschwerde wurde am 16. März 2022 zuständigkeitshalber an das\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde überwiesen.\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am\n18. März 2022, dass der Beschwerde vom 13. März 2022 keine aufschiebende Wirkung erteilt werde.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 21. März 2022 seinen Amtsbericht.\nEs teilte mit, dass es gleichentags eine Revision der Pfändung vorgenommen habe. Aufgrund der Neuberechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass derzeit keine Lohnquote pfändbar ist.\n\n2.4.\nDie Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Postaufgabe:\n12. Mai 2022) zum Amtsbericht Stellung.\n-3-\n\n2.5.\nAm 31. Mai 2022 und am 13. Juli 2022 (Postaufgabe: 14. Juli 2022) reichte\ndie Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein.\n\n2.6.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. September 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin\nauferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 20. September 2022 zugestellten Entscheid reichte\ndie Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2022 (Postaufgabe: 30. September 2022) bei der Aufsichtskommission der Gerichte Kanton Aargau eine Beschwerde und Aufsichtsanzeige ein mit folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDer Entscheid vom 09.09.2022 des Bezirksgericht Lenzburg, Gerichtspräsidium Daniel Aeschbach ist aufzuheben.\n\n2.\nDer angezeigte Amtsmissbrauch mit Eingabe am 13.07.2022 sei von Amtes (Offizialdelikt) abzuklären, zu verfolgen und zu bestrafen.\n\n3.\nEs wird um superprovisorische aufschiebende Wirkung ersucht.\n\n4.\nAlles unter Kosten – und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksgericht.\"\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2022 teilte die Aufsichtskommission der Beschwerdeführerin mit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Aufsichtskommission gegen Gerichtspräsident\nDaniel Aeschbach als erforderlich erscheinen liessen. In der Folge wurde\ndie Eingabe vom 22. September 2022 samt Beilagen am 5. Oktober 2022\nzuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\nals obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet.\n-4-\n\n3.3.\nMit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission das Gesuch um Erteilung der\naufschiebenden Wirkung ab.\n\n3.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 12. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.5.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe: 21. November 2022) eine Stellungnahme ein, mit welcher sie beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei von Amtes wegen die superprovisorische aufschiebende Wirkung\nab Pfändung vom 08.03.2022 und Pfändungsvollzug am 15.09.2022 ex\ntunc auf Pfändung am 30.06.2016 zu erteilen.\n\n2.\nEs sei das Strafverfahren (Anzeige am 14.12.2018) gegen die angezeigten\nBetreibungsbeamten B., C., D., E. (Anzeige am 14.12.2018) unverzüglich\naufzunehmen.\n\n3.\nAlles unter Kosten – und Entschädigungs – Schadenersatzfolge zu Lasten\ndes Kanton Aargau.\"\n\n3.6.\nDas Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n"}