Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.34 / CH (BE.2022.8) Entscheid vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 9. September 2022 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Q._____ vom 8. März 2022 / Aufsichtsanzeigen -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 8. März 2022 gegen die Beschwerde- führerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde der das be- treibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Betrag von monatlich Fr. 884.85. Da die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht anwe- send war, wurde ihr der Pfändungsvollzug samt Berechnung der pfändba- ren Quote mit Verfügung vom 8. März 2022 schriftlich mitgeteilt. 2. 2.1. Gegen diese ihr am 11. März 2022 zugestellte Verfügung reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2022 (Postaufgabe gleichen- tags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " Die Verfügung vom 08.03.2022 des Betreibungsamts Q. sei aufzuheben. In Anlehnung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 23.02.2022 BE.2022.1 / BE.2022.5 wird um superprovisorische aufschiebende Wir- kung gemäss Art. 36 SchKG ersucht." Diese Beschwerde wurde am 16. März 2022 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde überwiesen. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 18. März 2022, dass der Beschwerde vom 13. März 2022 keine aufschie- bende Wirkung erteilt werde. 2.3. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 21. März 2022 seinen Amtsbericht. Es teilte mit, dass es gleichentags eine Revision der Pfändung vorgenom- men habe. Aufgrund der Neuberechnung des Existenzminimums der Be- schwerdeführerin wurde festgestellt, dass derzeit keine Lohnquote pfänd- bar ist. 2.4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Postaufgabe: 12. Mai 2022) zum Amtsbericht Stellung. -3- 2.5. Am 31. Mai 2022 und am 13. Juli 2022 (Postaufgabe: 14. Juli 2022) reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. 2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. September 2022: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. September 2022 zugestellten Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2022 (Postauf- gabe: 30. September 2022) bei der Aufsichtskommission der Gerichte Kan- ton Aargau eine Beschwerde und Aufsichtsanzeige ein mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 09.09.2022 des Bezirksgericht Lenzburg, Gerichtsprä- sidium Daniel Aeschbach ist aufzuheben. 2. Der angezeigte Amtsmissbrauch mit Eingabe am 13.07.2022 sei von Am- tes (Offizialdelikt) abzuklären, zu verfolgen und zu bestrafen. 3. Es wird um superprovisorische aufschiebende Wirkung ersucht. 4. Alles unter Kosten – und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksge- richt." 3.2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 teilte die Aufsichtskommission der Be- schwerdeführerin mit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die ein aufsichts- rechtliches Einschreiten der Aufsichtskommission gegen Gerichtspräsident Daniel Aeschbach als erforderlich erscheinen liessen. In der Folge wurde die Eingabe vom 22. September 2022 samt Beilagen am 5. Oktober 2022 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet. -4- 3.3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 12. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.5. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. November 2022 (Post- aufgabe: 21. November 2022) eine Stellungnahme ein, mit welcher sie be- antragte: " 1. Es sei von Amtes wegen die superprovisorische aufschiebende Wirkung ab Pfändung vom 08.03.2022 und Pfändungsvollzug am 15.09.2022 ex tunc auf Pfändung am 30.06.2016 zu erteilen. 2. Es sei das Strafverfahren (Anzeige am 14.12.2018) gegen die angezeigten Betreibungsbeamten B., C., D., E. (Anzeige am 14.12.2018) unverzüglich aufzunehmen. 3. Alles unter Kosten – und Entschädigungs – Schadenersatzfolge zu Lasten des Kanton Aargau." 3.6. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). -5- 2. 2.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission rügt, der als untere Aufsichtsbehörde am- tende Gerichtspräsident Aeschbach sei nicht unabhängig, nicht unpartei- isch und nicht unvoreingenommen gewesen, macht sie den Ausstands- grund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechts- missbrauchs muss ein echter oder vermeintlicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend ge- macht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er da- von Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3). Aufgrund der von Gerichtspräsident Aesch- bach erlassenen und unterzeichneten Verfügung vom 18. März 2022 musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass Gerichtspräsident Aeschbach als untere Aufsichtsbehörde das Verfahren instruieren und über ihre Beschwerde vom 8. März 2022 befinden wird. Indem die Beschwerde- führerin erst mit der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission Ausstandsgründe gegen Gerichtspräsident Aeschbach gel- tend gemacht hat, hat sie diese somit verspätet angerufen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mitgewirkt hat, stellt im Übrigen für sich al- lein keinen Ausstandsgrund dar. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter ei- nen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). So- weit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde überhaupt in substanti- ierter Art und Weise Ausstandsgründe geltend macht, wären solche somit ohnehin nicht ersichtlich. 2.2. 2.2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 -6- SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2.2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Vorgänge im Jahr 2016 berufe, sei darauf mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Darüber hinaus seien diverse der diesbezüglichen Vorbringen bereits wiederholt in Beschwerdeverfahren behandelt worden. Sofern die Beschwerdeführerin durch die Rüge, sie habe die verlangten Betreibungs- akten nicht erhalten, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung geltend mache, sei sie auf den Entscheid im Verfahren BE.2022.1 / BE.2002.5 zu verweisen, in dem bereits dargelegt worden sei, warum vorliegend eine Ak- teneinsicht vor Ort nicht zu beanstanden sei. Dieser Entscheid sei durch die obere Aufsichtsbehörde bestätigt worden. In Bezug auf das Vorbringen, dass das Existenzminimum aufgrund der einfachen Lebensgemeinschaft -7- zu berechnen sei, sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da das Betreibungsamt Q. dies mit Wiedererwägung der Verfügung bereits beachtet habe. Das Betreibungsamt Q. habe mit Verfügung vom 21. März 2022 den Mietzins unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ab dem 1. Juli 2022 reduziert. Der reduzierte Mietzins von Fr. 1'250.00 ent- spreche in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Normalmass. Dies werde durch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Sie mache einzig geltend, dass keine gesetzliche Pflicht zur Reduktion des Mietzinses bestehe und dies willkürlich geschehen sei. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei jedoch festzuhalten, dass das Vor- gehen nicht willkürlich gewesen und die Beschwerde daher in diesem Punkt abzuweisen sei. Da das Existenzminimum nicht rechtsmissbräuch- lich berechnet worden sei und die übrigen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nicht nachvollziehbar seien, sei das Begehren, dass die Pfändungs- ankündigung vom 23. Mai 2022 Pfändungsgruppe Nr. 2270559 nicht voll- zogen werden dürfe und die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abzu- weisen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung betreffend des Pfän- dungsvollzugs vom 8. März 2022 in der Gruppe Nr. xxx sei unklar, was die Beschwerdeführerin damit erreichen wolle, sei doch die Pfändung vom 8. März 2022 in Wiedererwägung gezogen und das Vorbringen der Be- schwerdeführerin somit gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Pfän- dung vom 30. Juni 2016 sei die Frist klarerweise nicht eingehalten worden. Eine Parteientschädigung werde im betreibungsrechtlichen Beschwerde- verfahren nicht zugesprochen und auf mittels Genugtuung geltend ge- machte angebliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche sei mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. Indem die Beschwerdefüh- rerin wiederholt Begehren gestellt habe, welche bereits durch das Gericht beurteilt worden seien und bei denen die Beschwerdefrist klarerweise be- reits abgelaufen gewesen sei, habe sie mutwillig Beschwerde geführt. Des- halb rechtfertige es sich, der Beschwerdeführerin die ermessensweise auf Fr. 500.00 festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2.3. Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit dieser (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Die Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2022 genügt den in E. 2.2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls nicht einzutreten. 3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsanzeige gegen Gerichtsprä- sident Aeschbach einreichte, hat sich die zuständige Aufsichtskommission -8- der Gerichte Kanton Aargau bereits damit befasst. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat sich dazu nicht zu äussern, da sie gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG gegenüber den unteren Aufsichtsbehörden keine Disziplinarbefugnisse hat (MARCO LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 14 SchKG). 3.2. In der Stellungnahme vom 1. November 2022 beantragte die Beschwerde- führerin, das Strafverfahren gegen die Betreibungsbeamten B., C., D. und E. (Anzeige vom 14. Dezember 2018) sei unverzüglich aufzunehmen. Sinn- gemäss ersucht sie damit um Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 7. Mai 2019 im Verfahren ST.2019.704 erlassenen Sistierungsverfügungen. Ein solches Gesuch hätte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu stellen. Die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichts- behörde ist sachlich und funktional nicht zuständig, darüber zu befinden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Ob Mitarbei- tende der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in denen die Be- schwerdeführerin Partei ist, ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhal- ten an den Tag gelegt haben (etwa im Zusammenhang mit der Gewährung von Akteneinsicht), hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mangels Aufsichts- und Disziplinarbefugnissen über die Strafverfolgungs- behörden ebenfalls nicht zu beurteilen. Inwiefern Betreibungsbeamte oder Angestellte des Betreibungsamts Q. vorsätzlich oder fahrlässig Dienstpflichten verletzt oder andere gravierende Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen des Publikums und das An- sehen bei diesem zu zerstören, begangen haben sollen, hat die Beschwer- deführerin nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht Sache der Aufsichtsbe- hörde, aufgrund von vagen Andeutungen der Beschwerdeführerin in ande- ren Dokumenten und Akten anderer Verfahren nachzuforschen, ob eine disziplinarrechtlich relevante Verfehlung von Mitarbeitern des Betreibungs- amts Q. vorliegen könnte. Der Aufsichtsanzeige vom 1. November 2022 ist daher keine Folge zu ge- ben. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind grundsätzlich ungeachtet des Ausgangs keine Ver- fahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kön- nen einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 -9- Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten insbe- sondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sich in der vorliegenden Beschwerde über- haupt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, son- dern ausschliesslich haltlose Vorwürfe (angeblicher Amtsmissbrauch) ge- gen Gerichtspräsident Aeschbach, eine Sachbearbeiterin der Gerichts- kasse Lenzburg sowie Beamte und Angestellte des Betreibungsamts Q. erhoben. Offensichtlich ging es ihr nur darum, die gegen sie laufende Zwangsvollstreckung zu verzögern. Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu bewerten. Sollte die Beschwerdeführerin künftig wiederum Beschwerden dieser Art einreichen, hätte sie wegen mutwilliger Prozess- führung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit der Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie von Gebühren und Auslagen zu rechnen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Aufsichtsanzeige vom 22. September 2022 wird nicht eingetreten. 3. Der Aufsichtsanzeige vom 1. November 2022 wird keine Folge gegeben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber