92 f. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich daraus ergebende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Einkommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch betreibungsamtliche Verfügung sicherzustellen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 12 - 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).