Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 8. Juli 2022 in der Gruppe Nr. xxx aufgehoben und das Regionale Betreibungsamt Q. angewiesen, die hypothetische Jahresrente der Schuldnerin unter Berücksichtigung ihrer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das Existenzminimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 92 f. SchKG sowie den entsprechenden Richtlinien zu berechnen, die sich daraus ergebende, für ein Jahr pfändbare Quote des hypothetischen Einkommens zu ermitteln und schliesslich auf geeignete Weise durch betreibungsamtliche Verfügung sicherzustellen.