Das Regionale Betreibungsamt Q. hat diesbezüglich weder Abklärungen getroffen noch entschieden, welcher Betrag nach Massgabe der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung vom Freizügigkeitskapital der Schuldnerin gepfändet werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) ist für die Berechnung einer solchen Rente nicht auf die Höhe des Freizügigkeitskapitals im Zeitpunkt der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals, sondern auf jene im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs abzustellen (BGE 148 V 114 E. 7.4). Insoweit ist die Sache somit nicht spruchreif.