3.3. Aus den Akten geht nicht hervor, welchen Umwandlungssatz das Regionale Betreibungsamt Q. für die Berechnung der Jahresrente, auf die das Freizügigkeitskapital der Schuldnerin Anspruch gibt, angewendet haben will. Das Regionale Betreibungsamt Q. hat diesbezüglich weder Abklärungen getroffen noch entschieden, welcher Betrag nach Massgabe der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung vom Freizügigkeitskapital der Schuldnerin gepfändet werden kann.