auch die Anschaffung bzw. der Ersatz von Mobiliar sowie der medizinisch begründete Kauf eines Gesundheitsbetts und eines Fitnessgeräts (VA Beilagen 27 - 29 zur Stellungnahme vom 25. August 2022) gehören grundsätzlich zum Lebensunterhalt. Aus der bisherigen Verwendung des Freizügigkeitskapitals kann deshalb nicht abgeleitet werden, die Schuldnerin wolle dieses nicht für ihren Unterhalt, sondern für andere Zwecke verwenden. 3.2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist das noch vorhandene Freizügigkeitskapital der Schuldnerin deshalb nach Massgabe von Art. 93 SchKG in der Höhe einer hypothetischen Jahresrente beschränkt pfändbar.