ten jährlichen Vermögensverzehrs (VA BB 13 - 17) von ihrem Freizügigkeitskapital zu beziehen. Ebenso wenig war sie gehalten, jährlich nicht mehr als den in der EL-Berechnung gewährten Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.00 (VA BB 13 - 17) auszugeben. Ausgaben für Luxus wurden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar; auch die Anschaffung bzw. der Ersatz von Mobiliar sowie der medizinisch begründete Kauf eines Gesundheitsbetts und eines Fitnessgeräts (VA Beilagen 27 - 29 zur Stellungnahme vom 25. August 2022) gehören grundsätzlich zum Lebensunterhalt.