Von ihrem Freizügigkeitskapital hat die Beschwerdeführerin seit der Auszahlung bis zum Pfändungsvollzug pro Monat durchschnittlich Fr. 1'783.10 (= [Fr. 132'142.46 - Fr. 67'950.50] / 36 Monate) verbraucht. Dieser Betrag erscheint neben der AHV-Rente von knapp Fr. 1'600.00 und den Ergänzungsleistungen von gut Fr. 600.00 bzw. rund Fr. 800.00 (vgl. VA BB 13 - 17) nicht als übermässig bzw. den Unterhaltsbedarf übersteigend, zumal die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in der Zeit von August 2019 bis April 2020 ausschliesslich aus ihrem Freizügigkeitskapital bestreiten musste (gemäss Beschluss des Gemeinderats Q. wurde ihr für Juli 2019 letztmals