3.2.2. Nachdem die Schuldnerin im Zeitpunkt der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals über kein Vermögen verfügte (ihr Privatkonto zzz wies am 30. Juni 2019 einen Saldo von Fr. 4.87 auf [VA BB 5]), hat keine Vermischung mit ihrem übrigen Vermögen stattgefunden. Da sie in der Zeit von August 2019 bis und mit April 2020 zur Bestreitung ihres Unterhalts ausschliesslich dieses Freizügigkeitskapital zur Verfügung hatte (vgl. die Kontoauszüge in VA BB 5 und 6), kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieses Geld auf ihrem Privatkonto beliess. Unter den gegebenen Umständen hatte sie keinen Anlass und konnte von ihr nicht verlangt werden, dafür ein zusätzliches Bankkonto zu eröffnen.