zweifellos die materielle Grundlage für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts nach dem Altersrücktritt. Es ist deshalb nach dem in E. 2.1 Gesagten nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar, sofern die Beschwerdeführerin das als Abfindung erhaltene Kapital weder mit ihrem übrigen Vermögen vermischt noch auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie es zweckwidrig nicht für ihren Unterhalt zu verwenden gedenkt.