Beim der Schuldnerin am 1. Juli 2019 ausbezahlten Freizügigkeitskapital handelt es sich um eine vorbezogene Altersleistung nach Art. 16 FZV, über welche die Schuldnerin grundsätzlich frei verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021 [= BGE 148 V 114] E. 7.3.1). Das Freizügigkeitskapital bildet in Anbetracht der Umstände (der Schuldnerin werden aktuell monatlich eine AHV-Rente von Fr. 1'587.00 und EL von Fr. 793.00 ausgerichtet [vgl. VA BB 17]) zweifellos die materielle Grundlage für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts nach dem Altersrücktritt.