seinen Lebensunterhalt nicht notwendig sind, entzogen werden (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KBE.2010.19 vom 4. April 2011 E. 3.4 = BlSchK 2012 S. 145). 3.2. 3.2.1. Am 1. Juli 2019 wurde das Freizügigkeitskonto der Schuldnerin bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung saldiert und der Saldo von Fr. 132'142.46 gleichentags auf das Privatkonto zzz der Schuldnerin bei der Bank C. überwiesen (VA BB 4 und 5). Auf dem erwähnten Betrag hatte sie Kantons- und - 10 -