Sobald davon ausgegangen werden muss, dass der Schuldner die Kapitalabfindung nicht zur Altersvorsorge zu verwenden gedenkt, ist nicht mehr erklärbar, weshalb dieses Kapital gegenüber anderen Vermögensbestandteilen privilegiert werden soll. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber Schuldnern mit einer BVG-Rente resultieren, denn während deren Renten ihr Leben lang beschränkt pfändbar bleiben, ist das Kapital, das nicht für die Altersvorsorge verwendet, sondern vorzeitig für andere Zwecke ausgegeben wird, bei späteren Pfändungen nicht mehr vorhanden und kann dem Zugriff der Gläubiger so zugunsten von Ausgaben des Schuldners, die für