92 SchKG). Dieser Schutz des Kapitals ist aber nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Schuldner das als Abfindung erhaltene Kapital mit seinem übrigen Vermögen vermischt hat oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er es zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt (BGE 115 III 45 E. 1c). Sobald davon ausgegangen werden muss, dass der Schuldner die Kapitalabfindung nicht zur Altersvorsorge zu verwenden gedenkt, ist nicht mehr erklärbar, weshalb dieses Kapital gegenüber anderen Vermögensbestandteilen privilegiert werden soll.