16 FZV, wo es um die Auszahlung von Altersleistungen geht. Diese Kapitalzahlungen bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhalts nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV) und sind deshalb ebenfalls nur beschränkt in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (BGE 148 V 114 E. 7.2.3 und 7.4, Urteil des Bundesgerichts 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 40 zu Art. 92 SchKG).