Die von der Personalvorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls (Art. 5 FZG) entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung ist hingegen unbeschränkt pfändbar, da das empfangene Kapital nicht mehr der Vorsorge dient, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten bildet, über das er frei verfügen kann (Urteil des Bundesgerichtes 5A_388/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 40 zu Art. 92 und N. 14 zu Art. 93 SchKG). Davon zu unterscheiden sind die Fälle von Art. 16 FZV, wo es um die Auszahlung von Altersleistungen geht.