Nach Fälligkeit, d.h. nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, sind die Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund die Auszahlung erfolgt ist. Die beiden Leistungsformen sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten. Beide dienen dem künftigen Unterhalt des Schuldners. Es soll ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt.