Die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des Sozialschutzes nicht auseinandergesetzt, sei deshalb unbegründet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem BVG-Guthaben des Jahres 2019 hätte eine jährliche Rente von Fr. 5'300.00 resultiert, sei unzutreffend, denn erstens müsse die Einschätzung zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs erfolgen, also nicht 2019, und zweitens gehe es hier nicht um die Einschätzung einer BVG-Rente, sondern um den Kauf einer Leibrente, die viel tiefer ausfallen würde.