Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz mit der Frage der beschränkten Pfändbarkeit des vorliegend gepfändeten Freizügigkeitsguthabens auseinandergesetzt, indem sie die Erwägungen des Bundesgerichtes im konkreten Fall als verbindlich betrachtet habe. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des Sozialschutzes nicht auseinandergesetzt, sei deshalb unbegründet.