Folglich obliege es gemäss Art. 89 ff. SchKG dem Betreibungsbeamten, in Hinblick auf die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums zu ermitteln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdegegnerin kaufen liesse (BGE 148 V 114 E. 7.2.3 und 7.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz mit der Frage der beschränkten Pfändbarkeit des vorliegend gepfändeten Freizügigkeitsguthabens auseinandergesetzt, indem sie die Erwägungen des Bundesgerichtes im konkreten Fall als verbindlich betrachtet habe.