2022 ein solcher von Fr. 277.00. Ein Vermögensverzicht sei nicht festgestellt worden. Im Juli 2022 seien vom Freizügigkeitskapital noch Fr. 67'950.50 verfügbar gewesen. Das Bundesgericht habe im Sozialhilfeverfahren bestätigt, dass das der Schuldnerin ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben beschränkt pfändbar sei, da sie mit dem Bezug des Vorsorgekapitals nach Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen könne. Folglich obliege es gemäss Art.