Insbesondere habe die Beschwerdeführerin den Bezug des Freizügigkeitsguthabens damit begründet, dass sie sich auf diese Weise u.a. die von ihr seit Jahren benötigte Gesundheitsmatratze und einen neuen Rost sowie weitere spezielle Auslagen leisten könne. Vom 1. Juli 2019 bis 30. April 2020 habe sie ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem am 1. Juli 2019 ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben bestritten. Davor habe sie über keine Ersparnisse verfügt. Am 29. August und 3. September 2019 habe sie Kapitalsteuern von insgesamt Fr. 7'972.60 bezahlt.