2.4. Die Schuldnerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen ein, sie habe bis am 30. Juni 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Auf Druck der Beschwerdeführerin habe sie vorzeitig ihr Freizügigkeitsguthaben bezogen, um sich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abzulösen und bis zum Vorbezug der AHV-Rente vom Freizügigkeitskapital zu leben. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin den Bezug des Freizügigkeitsguthabens damit begründet, dass sie sich auf diese Weise u.a. die von ihr seit Jahren benötigte Gesundheitsmatratze und einen neuen Rost sowie weitere spezielle Auslagen leisten könne.