Neben dem vom Existenzminimum gesicherten Einkommen habe die Schuldnerin aber aus dem ausbezahlten BVG-Guthaben innert dreier Jahre rund Fr. 64'000.00 verbraucht, also ein Vielfaches einer jährlichen Rente von Fr. 5'300.00. Mit der Vermischung des als Abfindung erhaltenen Kapitals mit ihrem übrigen Vermögen und dem übermässigen Verbrauch des Kapitals habe sie den mit Art. 93 SchKG bezweckten Sozialschutz verloren.