Bank C. mit ihrem übrigen Vermögen vermischt habe; der Übertrag des Restguthabens auf das Sparkonto "Altersguthaben" yyy sei erst am 28. April 2022 erfolgt, und mit den übermässigen Bezügen habe die Schuldnerin zu erkennen gegeben, die ausbezahlten Vorsorgegelder nicht zweckgemäss für den Unterhalt verwendet zu haben, weshalb sie den Sozialschutz nach Art. 93 SchKG verloren habe. Mit der Frage des Sozialschutzes habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Als sich die Schuldnerin im Jahr 2019 das BVG-Guthaben habe auszahlen lassen, habe sie noch eine Lebenserwartung von 25 Jahren gehabt, woraus eine Jahresrente von rund Fr. 5'300.00 resultiert hätte.