2.3. Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde geltend, das Regionale Betreibungsamt Q. habe in seinem Amtsbericht vom 18. August 2022 die Pfändung des BVG-Restguthabens auf dem Sparkonto "Altersguthaben" bei der Bank C. von Fr. 67'950.50 unter Hinweis auf BGE 115 III 45 damit begründet, dass die Schuldnerin die Auszahlung des BVG- Guthabens von Fr. 132'142.45 am 1. Juli 2019 auf ihr Konto zzz bei der -7-