Die genannte Rechtsprechung sei vielmehr in jenen Konstellationen anwendbar, wo sich erst nach der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte herausstelle, dass ihr Erlös entgegen der Schätzung des Betreibungsamts den Betrag der Forderungen nicht decke. Demzufolge sei die Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 inkl. Pfändungsvollzug vom 6. Juli 2022 aufzuheben. Das Regionale Betreibungsamt Q. sei in Nachachtung der bundesgerichtlichen Handlungsanweisung dazu aufzufordern, die hypothetische Jahresrente der Schuldnerin unter Berücksichtigung ihrer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung in Erfahrung zu bringen, das Existenzminimum unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von Art.