Die vom Regionalen Betreibungsamt Q. angeführte Rechtsprechung, wonach es bei einem Entscheid der Aufsichtsbehörde, welcher festhalte, das BVG-Guthaben sei nur beschränkt pfändbar, gemäss Art. 145 SchKG von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen habe (BGE 120 III 86), verfange vorliegend bezüglich der (vorgelagerten) beschränkten Pfändbarkeit von Vorsorgekapital nicht. Die genannte Rechtsprechung sei vielmehr in jenen Konstellationen anwendbar, wo sich erst nach der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte herausstelle, dass ihr Erlös entgegen der Schätzung des Betreibungsamts den Betrag der Forderungen nicht decke.