SchKG dem Betreibungsbeamten obliege, im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums zu ermitteln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Schuldnerin kaufen liesse (BGE 148 V 114 E. 7.4). Nachdem sich das Regionale Betreibungsamt Q. vorliegend darauf beschränkt habe, das unpfändbare Einkommen der Schuldnerin mit dem Existenzminimum zu vergleichen, und in der Folge das gesamte Vorsorgekapital auf unbestimmte Zeit gepfändet habe, habe es mit Blick auf die vorstehend erwähnte Rechtsprechung Art. 93 SchKG verletzt.