Das Bundesgericht habe für den konkreten Fall der Schuldnerin die in der dargelegten Rechtsprechung enthaltene Handlungsanweisung wiederholt, wonach es gemäss Art. 89 ff. SchKG dem Betreibungsbeamten obliege, im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums zu ermitteln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Schuldnerin kaufen liesse (BGE 148 V 114 E. 7.4).