Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen könne. Dem Zweck, dem die Mittel bei Eintritt des Vorsorgefalls dienen sollten, werde aber immerhin mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG Rechnung getragen. Der Schuldnerschutz verlagere sich damit auf das Vollstreckungsverfahren. Das Bundesgericht habe für den konkreten Fall der Schuldnerin die in der dargelegten Rechtsprechung enthaltene Handlungsanweisung wiederholt, wonach es gemäss Art. 89 ff.