2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, in BGE 148 V 114 sei die Frage geklärt worden, ob das Freizügigkeitsguthaben der Schuldnerin zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden dürfe. In E. 7.2.3 sei festgehalten worden, dass von einer beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG auszugehen sei, da die Schuldnerin mit dem Bezug des Vorsorgekapitals nach -6-