1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der vorliegenden Beschwerde, die Beschwerde vom 20. Juli 2022 sei abzuweisen. Dieser Antrag ist praxisgemäss so zu verstehen, dass damit implizit zugleich um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht wird. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin (Stellungnahme zur Beschwerde Rz. 13 - 15) steht die Formulierung des erwähnten Beschwerdeantrags dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde somit nicht entgegen. 2. 2.1. Das Regionale Betreibungsamt Q. pfändete am 6. Juli 2022 vom vorhandenen Restbetrag des der Schuldnerin ausbezahlten Freizügigkeitskapitals Fr. 67'950.50.