Der Gemeinderat ist, sofern er keine Sozialkommission eingesetzt hat, die Sozialbehörde der Gemeinde (§ 44 Abs. 1 SPG), welche die nach dem SPG erforderlichen Verfügungen und Entscheide trifft, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist (§ 44 Abs. 2 SPG). Dazu gehören insbesondere die Vereinbarungen und Entscheide über die Rückerstattung von materieller Hilfe (§ 21 Abs. 2 und 3 SPG). Der Beschluss vom 14. Oktober 2019, mit welchem die Schuldnerin zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 65'565.00 verpflichtet wurde, wurde vom Gemeinderat Q. erlassen (vorinstanzliche Akten [VA] Beschwerdebeilage [